Satzung für den Qualifizierungsfonds Forstwirtschaftlicher Lohn- und Dienstleistungsunternehmen e. V.
Präambel
Aufgrund § 2 des Tarifvertrages über die Qualifizierung der Arbeitnehmer in Forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitplätze Forstwirtschaftli-chen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen vom 15.5.2001, für allgemeinverbindlich erklärt mit Wirkung vom wird für diesen Qualifizierungsfonds folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1
Name und Rechtsstellung
Der Verein führt den Namen Qualifizierungsfonds Forstwirtschaft (QfF). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.
§ 2
Sitz
Der QfF hat seinen Sitz in Kassel.
§ 3
Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des QfF ist die Erschließung und die Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze in forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen durch Qualifizierung.
(2) Zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks führt der QfF Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Beschäftigten durch, die in forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen (unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens) tätig sind oder waren und als Beschäftigte eine forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortsetzen wollen; er unterstützt die Tätigkeiten von Einrichtungen und Vereinigungen, soweit sie sich den in Satz 1 genannten Maßnahmen widmen; er finanziert Gutachten und gewährt er-gänzende arbeitsmarktbezogene Aufklärung und Unterstützung. Die kommerziell ausge-richtete Einzelberatung zur Unternehmensführung oder zur Existenzgründung wird nicht gefördert.
(3) Die Tarifvertragsparteien stellen die Aufgabendurchführung sicher. Der QfF erfüllt die satzungsgemäßen Aufgaben nach Abs. 2 auf Antrag. Anträge sind an den Vorstand zu richten. Antragsberechtigt sind die Tarifvertragsparteien bzw. die zentrale Geschäftsfüh-rung.
(4) Der QfF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der QfF ist gemeinnützig tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des QfF dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine dem Satzungs-zweck widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln des QfF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des QfF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geltungsbereich
(1) Die fördernde Tätigkeit des QfF erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in denen beitragleistende Unternehmen oder Arbeitnehmer beheimatet sind.
(2) Der QfF ist fachlich zuständig für alle
a) Betriebe der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsbetriebe einschließlich deren Ne-benbetriebe;
b) gemischten Betriebe mit überwiegend forstwirtschaftlichem Dienstleistungscharakter;
die ihren Betriebssitz im oben genannten Gebietsbereich haben. Als forstwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbauberufsgenossenschaft im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 RVO sind.
(3) Die fördernde Tätigkeit des QfF richtet sich bezüglich des persönlichen Geltungsbe-reichs an alle Arbeitskräfte, die im fachlichen Geltungsbereich ständig beschäftigt sind oder waren.
§ 5
Finanzierung
a) Der QfF erhält Beiträge von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und den Arbeitneh-mern/Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe des „Tarifvertrages über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft“ in der Fas-sung vom 15.5.2001 sowie von Betrieben und Personen die an der fördernden Tätig-keit des QfF teilnehmen möchten.
(2) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(3) Die Mittelverwendung nach Abzug der Verwaltungskosten darf nur im Rahmen des Satzungszwecks erfolgen.
§ 6
Haushaltsjahr/Geschäftsjahr
Das Haushaltsjahr/Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 7
a) Mitglieder des Vereins sind
die Arbeitsgemeinschaft forstlicher Lohnunternehmen Niedersachsen e.V. (AFL),
die Arbeitsgemeinschaft forstlicher Lohnunternehmen Sachsen-Anhalt e. V. (AFL)
die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Landesverband Niedersachsen-Bremen
die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Landesverband Sachsen-Anhalt
Herr Thomas Hartmann, Westpreussenstr. 7 34346 Hannoversch – Münden
Herr Christian Koch, Am Pfeilgraben 9 39171 Schwaneberg
Herr Hans-Jürgen Narjes, Tiefe Str. 11 29323 Wietze
Herr Burkhard Schröter, Am Pappenbusch 68 06869 Düben
b) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Organe
§ 8
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
1. Mitgliederversammlung
§ 9
Zusammensetzung
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung durch Delegierte aus. Jeder Delegierte hat eine Stimme.
(2) Der die Arbeitgeberverbände, bzw. Mitglieder die solche Funktionen wahrnehmen ent-senden zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung insgesamt vier Delegierte, die Ge-werkschaftsvertreter die gleiche Anzahl Delegierte. Die Delegierten können sich jeweils durch einen anderen Delegierten/eine andere Delegierte vertreten lassen.
§ 10
Ladung und Leitung
(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr, anderen-falls nach Bedarf ein und bestimmt die Tagesordnung. Er muss sie berufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe ver-langt wird. Die Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vor-standes mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Eine Ladungsfrist von 4 Wochen ist einzuhalten, wenn über die Auflösung des QfF be-schlossen werden soll.
(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende/die Vorsitzende des QfF.
§ 11
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich des § 20 beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten der Arbeitgeberverbände und mehr als die Hälfte der Delegier-ten der Gewerkschaft vertreten sind.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet vorbehaltlich des § 20 einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.
(3) Die Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Die Stimmabgabe auf schriftlichem Wege muss innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Vorstandsvorsitzenden/die Vorstandsvorsitzende oder des-sen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin erfolgen. Sie ist an den QfF zu richten, der die Stimmen auszählt und den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis schriftlich mitteilt. Er-folgt keine Stimmabgabe, so gilt dies als Stimmenthaltung. Wenn mindestens ein Arbeit-geberverband oder die Gewerkschaft der schriftlichen Abgabe widersprechen, ist über die Angelegenheiten in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung zu beraten und ab-zustimmen. § 20 bleibt unberührt.
(4) Bei einer Satzungsänderung ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten an-wesend sind. Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte aller an-wesenden Delegierten dafür stimmen.
(5) Ist die Mitgliederversammlung im Fall des Absatz 4 nicht beschlussfähig, so kann in einer neuen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten über die Satzungsänderung abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hin-gewiesen und die Einladung allen Mitgliedern rechtzeitig zugesandt worden ist. In diesem Fall ist die Satzungsänderung angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesen-den dafür stimmen.
(6) Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Ergeb-nisniederschrift aufzunehmen, die von dem/von der die Versammlung leitenden Vorsit-zenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 12
Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegen die
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl des/der Vorsitzenden sowie des/der stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Aufstellung und Änderung der Satzung,
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan auf Vorschlag des Vorstandes,
e) Abnahme der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes,
a) Beschlussfassung über die Entschädigung der Mitglieder der Organe für ihre ehren-amtliche Tätigkeit,
b) Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Mitgliederversamm-lung und des Vorstandes sowie über die auf der Tagesordnung stehenden Angele-genheiten,
c) Beschlussfassung über die Höhe der zu gewährenden Aufwands- bzw. Durchfüh-rungspauschalen,
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Ver-einsvermögens.
2. Vorstand
§ 13
Zusammensetzung
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, von denen je zwei Vertreter/Vertreterinnen der Arbeitgeberverbände und der IG BAU sind.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung - für die Gruppe der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen - gewählt. Dabei schlagen die Delegierten der Arbeitgeberverbände und die Delegierten der IG BAU jeweils aus ihrer Mitte die Kandidaten/Kandidatinnen für die eigene Gruppe vor.
a) Entsprechend werden für sämtliche Mitglieder des Vorstandes Stellvertre-ter/Stellvertreterinnen gewählt.
b) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausschei-den eines/einer Gewählten findet eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen statt.
c) Vorstandsmitglieder sind als Delegierte in der Mitgliederversammlung nicht stimmbe-rechtigt, soweit die Beschlussfassung eigene Angelegenheiten berührt. Dies gilt ins-besondere für Abstimmungen nach § 12 e) (Entlastung) und f) dieser Satzung.
§ 14
Vorsitz
(1) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht derselben Gruppe (gem. § 13 Abs. 1) angehören. Der Vorsitz wechselt zwischen dem/der Vorsitzen-den und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden jährlich zum Ende des Kalenderjahres.
(2) Der QfF wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende vertreten. Beide sind nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Sie können einen/eine Geschäftsführer/in mit der Wahrnehmung beauftragen.
§ 15
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet absolute Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.
(3) Anstelle einer Sitzung ist schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren zulässig, sofern nicht mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder widerspricht. Die Stimmenabgabe auf schriftlichem Wege muss innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmenabgabe durch den Vorstandsvorsitzenden / die Vorstandsvorsitzende oder des-sen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin erfolgen. Sie ist an den Vorstand des QfF zu rich-ten, der das Abstimmungsergebnis den Vorstandsmitgliedern schriftlich mitteilt. Erfolgt keine Stimmenabgabe, so gilt dies als Stimmenenthaltung.
§ 16
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet den QfF.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellung eines Katalogs, der im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgabe
finanzierbaren Maßnahmen und Projekte im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung
b) Beschlussfassung über die Erbringung von Leistungen gem. § 3 des zugrundeliegen-den Tarifvertrages vom 15.5.2001
c) Aufstellung des Haushaltsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes;
d) Vorlage der Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung;
e) Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben;
f) Aufstellung eines Jahresberichts zur Vorlage an die Mitgliederversammlung
§ 17
Ehrenämter
(1) Die Delegierten der Mitgliederversammlung und die Mitglieder des Vorstands üben ih-re Tätigkeit ehrenamtlich aus; ihre Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis zum QfF.
(2) Die Erstattung barer Auslagen, des Verdienstausfalls, der den Arbeitnehmeranteil ü-bersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Gewährung von Pauschbeträgen für Zeitaufwand erfolgt auf Grundlage des jeweiligen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
IV. Geschäftsführung
§ 18
Stellung und Aufgaben
(1) Der Vorstand bestimmt eine Geschäftsführung.
(2) Der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin prüfen die tarifvertragsgemäße Verwen-dung der Mittel nach der Vorgabe des Vorstandes. Die Rechte und Pflichten des Vorstan-des bleiben hiervon unberührt.
V. Verwaltungsleitung
§ 19
Stellung und Aufgaben
Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des QfF. Dazu gehört insbesondere die Durchführung des Beitragseinzugs sowie die Verwaltung der Mittel nach Maßgabe der Entscheidung des Vorstandes und die Erstellung des Rechnungsabschlusses.
VI. Auflösung
§ 20
(1) Soll die Mitgliederversammlung über die Auflösung des QfF abstimmen, so ist sie nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens
a) die Hälfte der Mitglieder der Arbeitgeberverbände und der IG BAU vertreten und
b) drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Für den Beschluss über die Auflösung des QfF ist eine Mehrheit von drei Vierteln der an-wesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann in einer neuen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder und der stimmberechtigten Mitglie-der abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen und die Einladung allen Mitgliedern rechtzeitig zugesandt worden ist. In diesem Fall ist der Be-schluss über die Auflösung zustande gekommen, wenn mindestens drei Viertel der An-wesenden dafür stimmen.
(3) Im Falle der Auflösung findet die Liquidation statt. Liquidatoren sind, wenn die Mitglie-derversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und der/die stellvertre-tende Vorsitzende.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt, wem das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen zufällt. Der Empfänger/die Empfängerin muss das Vermögen un-mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
VII. Schlussbestimmung
§ 21
Vorstandsermächtigung
Für den Fall, dass das Registergericht im Verfahren über die Eintragung der Satzung oder das Finanzamt im Verfahren über die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig i. S. der Abgabenordnung einzelne Satzungsbestimmungen beanstanden, wird der Vorstand er-mächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Dies gilt nicht für wesentli-che Änderungen des Satzungszwecks.
Unterschriften der Mitglieder
Arbeitsgemeinschaft forstlicher Lohnunternehmen Niedersachsen e.V. (AFL)
Hans-Jürgen Narjes
Arbeitsgemeinschaft forstlicher Lohnunternehmen Sachsen-Anhalt e. V. (AFL)
Burkhard Schröter
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Landesverband Niedersachsen-Bremen, Peter Ebbrecht
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Landesverband Sachsen-Anhalt
Andreas Steppuhn
Herr Thomas Hartmann, Westpreussenstr. 7 34346 Hannoversch – Münden
Herr Christian Koch, Am Pfeilgraben 9 39171 Schwaneberg
Herr Hans-Jürgen Narjes, Tiefe Str. 11 29323 Wietze
Herr Burkhard Schröter, Am Pappenbusch 68 06869 Düben