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Qualifizierungsfonds Forstwirtschaft e.V.

Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des QfF ist die Erschließung und die Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze in forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen durch Qualifizierung.

(2) Zur Erfüllung des in Absatz 1 der Satzung genannten Zwecks führt der QfF Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Beschäftigten durch, die in forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen (unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens) tätig sind oder waren und als Beschäftigte eine forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortsetzen wollen; er unterstützt die Tätigkeiten von Einrichtungen und Vereinigungen, soweit sie sich den in Satz 1 genannten Maßnahmen widmen; er finanziert Gutachten und gewährt ergänzende arbeitsmarktbezogene Aufklärung und Unterstützung. Die kommerziell ausgerichtete Einzelberatung zur Unternehmensführung oder zur Existenzgründung wird nicht gefördert.

(3) Die Tarifvertragsparteien stellen die Aufgabendurchführung sicher. Der QfF erfüllt die satzungsgemäßen Aufgaben nach Abs. 2 auf Antrag. Anträge sind an den Vorstand zu richten. Antragsberechtigt sind die Tarifvertragsparteien bzw. die zentrale Geschäftsführung.

(4) Der QfF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der QfF ist gemeinnützig tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des QfF dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen-schaft als Mitglieder auch keine dem Satzungszweck widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln des QfF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des QfF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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